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TANZVERBOT - KEIN TANZABEND

Datum:01.11.2024

In Baden-Württemberg regelt das Feiertagsgesetz (FTG) die Tanzverbote. Verstöße können nach § 13 Abs. 2 FTG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1500 € geahndet werden. ... Weiterhin bestehen bleibt das Tanzverbot an folgenden Tagen: Allerheiligen, Allgemeiner Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totengedenktag, Gründonnerstag (ab 18 Uhr), Karfreitag, Karsamstag (bis 20 Uhr). Quelle: Wikipedia



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